Fischbörse
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Vereinslokal Marienbruch |
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Kleingartenverein
Marienbruch Neißestr. Salzgitter Lebenstedt Tel.
05341 / 44300
Auf diesen Seiten wollen wir den Betrachter unter anderem mit der anderen Seite der Zierfischbörsen vertraut machen. Natürlich werden Sie auch über die Börsentermine unseres und der Nachbarvereine informiert.
Als erstes informieren wir Sie über die Bezirks - Börsenordnung ( Aquaristik ). Die uns die Richtlinie für die Ausübung einer Fischbörse vorgibt.
Verband Deutscher Vereine für Aquarien- und Terrarienkunde e.V.
GEGRÜNDET 1911
Börsenordnung
(Aquaristik)
Der Zucht von Aquarientieren sowie von Aquarienpflanzen ist innerhalb der, dem VDA ange-schlossenen Vereine und Zweckvereinigungen, eine besondere Bedeutung zuzumessen. Sie ist die Grundlage zum Erhalt von Arten im Bestand der Vivarianer und trägt dazu bei, die optimalen Pflegebedin-gungen zu erforschen und zu verwirklichen.
Die erfolgreiche Zucht ist meist der Anlass, die selbstgezüchteten Tiere und Pflanzen an interessierte Vivarianer weiterzugeben. Diesem Zweck dienen die, durch die Vereine und Zweckvereinigungen durchgeführ-ten Aquarienbörsen.
Im Sinne einer einheitlichen sachgerechten Praxis innerhalb der, dem VDA angeschlossenen Vereine und Zweckvereinigungen, wurde die, am 15.10.1994 in Wolfsburg beschlossene
VDA-BÖRSENORDNUNG
der Musterbörsenordnung und den Hinweisen des Ministeriums
Ländlicher Raum, Baden-Württemberg, zur Durchführung
von Tierbörsen und Tiermärkten, Stand 10. Dezember 1999,
angepasst.
§ 1 Geltungsbereich
Die Börsenordnung gilt für alle Aquarienbörsen, die vom
(Name, Anschrift des Vereins)
durchgeführt werden.
§ 2 Gegenstand der Aquarienbörse
Die Aquarienbörsen dienen grundsätzlich keinen erwerbsmäßigen Zwecken.
Auf ihnen dürfen nur angeboten werden, Tiere und Pflanzen,
die in Aquarien gepflegt werden, sowie deren Eier und Samen, wenn sie
aus eigener Nachzucht oder aus eigenem längeren Bestand stammen
und ihre Haltung oder der Handel mit ihnen nach der Tier-, Arten- und
Naturschutzgesetzgebung nicht verboten ist.
Die Art und ggf.
Gattung der angebotenen Aquarientiere ist in der Anlage gesondert
aufgeführt.
Angeboten werden darf ferner nur ersichtlich gebrauchtes Zubehör für die Pflege von Aquarientieren bzw. Pflanzen.
Nicht erlaubt ist das Anbieten von Tieren und Pflanzen, die speziell für den Verkauf auf der Börse erworben wurden und von im Handel erhältlichem Futter jeglicher Art, sowie aus der Natur entnommenem Lebendfutter.
§ 3 Anbieter
Alle Anbieter müssen die erforderlichen Kenntnisse über
die tier- und artenschutzrechtlichen Bestimmungen besitzen, der
Nachweis des entsprechenden VDA Sachkunde-nachweises ist
wünschenswert.
Die tierschutz- und artenschutz-rechtlich
vorgeschriebenen Dokumente sind mitzuführen.
VDA Mitgliedern und Inhabern des Sachkundenachweises soll bei der Vergabe der Börsenplätze Vorrang gewährt werden.
Händlern oder berufsmäßigen Züchtern ist
jegliches Anbieten sowie der Verkauf im Börsenraum untersagt. Es
ist weiter untersagt, auf der Börse erworbene Tiere oder
Pflanzen während der Börse an Dritte weiterzu-veräußern.
§ 4 Tierschutzrechtliche Bestimmungen
Folgende Bestimmungen sind im Sinne des Tierschutzes unabdingbar und ausnahmslos zu beachten:
1. Tiere dürfen nur in geschlossenen Räumen angeboten
werden.
2. Es dürfen nur unverletzte Tiere in einem
einwandfreien und gesunden Zustand angeboten werden.
3. Als
Behältnisse sind nur genügend große Transportbehälter
und Aquarien zugelassen, die von ihrer Größe her den
Ansprüchen der angebotenen Tiere gerecht werden. Eventuell dazu
ergangene oder ergehende gesetzliche Vorschriften sind zu beachten.
4. Eine Überbesetzung der Börsenbecken ist nicht
zulässig (Besatzdichte in Abhängigkeit der Tierart).
5.
Die Börsenbecken sind auf einer Temperatur zu halten, die den
Ansprüchen der angebotenen Tiere genügt. Die für die
angebotenen Tiere zuträglichen Wasserwerte (- parameter) sind zu
beachten.
6. Den Börsenbecken ist bei kiemenatmenden Fischen
auf geeignete Weise Sauerstoff zuzuführen.
7. Unverträgliche
Arten oder Einzelgänger sind separat zu halten.
Kampffischmännchen sind einzeln zu halten und dürfen keinen
Sichtkontakt untereinander haben, Wasservolumen mindestens 1 Liter.
8. Es ist ein Mindestmaß an Versteckmöglichkeiten und
Strukturierung erforderlich (Pflanzenteile, Steine, Wurzeln o.ä.),
Ausnahme: Schwarmfische.
9. Die Börsenbecken sind während
der Börse durch den Anbieter oder einen Beauftragten
ununterbrochen zu beaufsichtigen. Es ist vor allem darauf zu achten,
dass niemand an die Scheiben der Börsenbecken klopft oder durch
andere vermeidbare Manipulationen die Tiere beunruhigt.
10.
Börsenbecken müssen auf Tischhöhe (mindestens 70 - 80
cm über dem Boden), größere Behältnisse können,
bei Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen, auch
bodengleich aufgestellt werden. Die Börsenbecken sollen
möglichst nur von oben und einer Seite her einsehbar sein. Unter
Beachtung von § 4.8 darf zusätzlich auch die Rückseite
einsehbar sein, wenn der Verkauf von der Beckenrückseite aus
erfolgt.
11. Es muss temperiertes Wasser mit für die Tiere
zuträglichen Wasserwerten zum Auffüllen der
Börsenbecken bereitgehalten werden, für den Fall, dass der
Wasserspiegel durch Wasserentnahme für die
Transportbehältnisse zu stark absinkt.
12. In den Räumen,
in denen die Börse stattfindet, darf nicht geraucht werden.
13.
Die Abgabe und der Transport der Tiere darf nur in eigens dafür
angebotenen Fischtransportbeuteln/ Transportbehältnissen mit
entsprechendem Wärme- und Sichtschutz erfolgen.
Für
Beutelbörsen gelten folgende zusätzliche Bedingungen:
1. Beutelbörsen dürfen nur in geschlossenen Räumen
abgehalten werden, in denen eine angemessene Raumtemperatur
gewährleistet ist.
2. Die Beutel sind so aufzustellen, dass
die darin befindlichen Fische betrachtet werden können, ohne
dass der Beutel angehoben werden muss. Die Beutel müssen so
aufgestellt werden, dass sie nicht um– oder herunterfallen
können.
3. Die Beutel müssen ausreichend groß
sein.
4. Die Börsendauer sollte möglichst nicht 2
Stunden übersteigen.
5. Der Sauerstoffversorgung der Fische
im Beutel ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
6. Die Beutel
müssen in einem ausreichenden Abstand zur Verkehrsfläche
aufgestellt werden, damit die Fische nicht unnötig beunruhigt
werden und nur von Personen näher begutachtet werden können,
die ein echtes Kaufinteresse haben.
7. § 5 ist sinngemäß
zu beachten.
§ 5 Beratung und Information
Die Börsenbecken sind mit Schildern 1) zu versehen, die auch noch aus einer Entfernung von mindestens 50 cm gut lesbar sind, aus denen hervorgeht:
1. Name des Züchters/Anbieters 2)
2. Artenname
(wissenschaftlich/deutsch)
3. gegebenenfalls Herkunftsgebiet
4.
Pflegehinweis (Wasserwerte, Temperatur, Vergesellschaftung)
5.
Fütterungshinweise
6. eventuell erforderliche weitere
besonders zu beachtende Hälterungsbedingungen
7.
Preis/Tauschwert
Vom Anbieter wird zusätzlich erwartet, dass er den Kauf- oder
Tauschinteressenten über die Pflegebedingungen der erworbenen
Tiere und Pflanzen fachkundig berät.
§ 6 Überwachung der Börsenordnung
Für die Überwachung des ordnungsgemäßen Ablaufes und der Einhaltung der Börsenordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen sowie der weiteren Auflagen der Erlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 1 Nr. 2c TierSchG ist vom Verein ein verantwortlicher Börsenwart und ein Stellvertreter zu bestimmen. Beide müssen sachkundig sein.
Der Börsenwart wird durch weiteres sachkundiges Aufsichtspersonal unterstützt. Der Börsenwart und das Aufsichtspersonal ist gegenüber den Anbietern und Besuchern weisungsberechtigt. Der Börsenwart und die Aufsichtspersonen müssen als solche erkennbar sein.
Der Börsenwart kann bei Zuwiderhandlung gegen die Börsenordnung oder die weiteren Auflagen der Erlaubnisbehörde Anbieter und Besucher mit sofortiger Wirkung von der Börse ausschließen und auf Kosten des Anbieters Sofortmaßnahmen zur Sicherstellung des Tierschutzes treffen.
Bei schwerwiegendem Verstoß und/oder im Wiederholungsfall
kann der Vereinsvorstand einen Anbieter oder Besucher zeitlich
begrenzt oder endgültig von der Teilnahme an zukünftigen
Börsen des Vereins ausschließen.
§ 7 Haftung
Vermittelt der Verein bei dem Ausrichten einer Börse lediglich die Gelegenheit, die auf einer Börse zugelas-senen Tiere und Pflanzen oder gebrauchtes Zubehör einem interessierten Publikum anzubieten, kommen rechtswirksame Geschäfte nur zwischen dem Anbieter als Verkäufer und dem Käufer, bzw. zwischen den Beteiligten einer Tauschaktion, zustande. Weder dem VDA noch dem Verein selbst erwächst aus diesen Geschäften irgendeine Haftung oder Gewährleistung.
Weiterhin übernimmt der veranstaltende Verein in diesem Falle
für die mitgebrachten Tiere, Pflanzen oder sonstige Gegenständen
und für zur Verfügung gestellte Einrichtungen und
Gegenstände keine Haftung. Jeder Anbieter hat sich vor
Inanspruchnahme von Einrichtungen und Sachen, die der Verein für
die Börse zur Verfügung stellt, von deren ordnungsgemäßen
Zustand und Funktion selbst zu überzeugen.
§ 8 Überwachung und Anordnung von Maßnahmen durch die zuständige Behörde
Die nach dem Tierschutzgesetz zuständige Behörde hat
jederzeit Zutritt zu den Börsenräumen. Sie kann bei
Rechtsverstößen oder Verstößen gegen Auflagen
des Erlaubnisbescheides die erforderlichen Maßnahmen anordnen.
Der Börsenwart und das Aufsichtspersonal sind dabei der
zuständigen Behörde im erforderlichen Umfange behilflich.
§ 9 Ergänzungen zur Börsenordnung
Die Börsenordnung kann durch eine als Anlage angefügte
Durchführungsbestimmung ergänzt werden, die dann
Bestandteil dieser Börsenordnung ist. Die Ergänzungen
dürfen jedoch nicht den in der Börsenordnung niedergelegten
Grundsätzen widersprechen.
§ 10 Bekanntgabe
Vor Börsenbeginn werden an deutlich sichtbarer Stelle die Börsenordnung sowie die Durchführungsbestimmungen in erforderlicher Anzahl ausgehängt. Von jedem Anbieter wird vor Börsenbeginn eine schriftliche Erklärung eingeholt, dass dieser die Börsenordnung und die Durchführungsbestimmungen zur Kenntnis genommen hat und sich verpflichtet, die-se einzuhalten.
1) Musterbörsenschilder wurden in "VDA-aktuell"
Heft 2/2000 Seite 61 und 62 abgedruckt und können für diese
Zwecke kopiert werden.
2) Die Anschrift des Anbieters ist beim
Börsenwart zu hinterlegen.
Demnächst werden wir Sie auf dieser Seite auch über das
neue Tierschutzgesetz informieren.